HKL BAUMASCHINEN

Der HKL Bautipp: Baumaschinen richtig geführt

Fahrerlaubnis und Kontrollsicherung sind das A und O

Bestimmungen zu Fahrerlaubnissen für Maschinen aller Klassen und die unterschiedlichen Mitführungspflichten sind im Berufsalltag oft undurchsichtig – HKL BAUTIPP Experte Frank van Troyen bringt Ordnung in den Paragrafendschungel und informiert über die wichtigsten Führerscheinrichtlinien bei Straßenfahrt und die digitale Kontrollsicherung von Nutzfahrzeugen.

HKL BAUTIPP Experte Frank van Troyen, Kundendienstleiter und Verkaufsleiter Baumaschinen bei HKL, gibt Tipps rund um die erfolgreiche Arbeit mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bei Straßenfahrt und Informationen zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
HKL BAUTIPP Experte Frank van Troyen, Kundendienstleiter und Verkaufsleiter Baumaschinen bei HKL, gibt Tipps rund um die erfolgreiche Arbeit mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bei Straßenfahrt und Informationen zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz

HKL BAUTIPP: Vorsicht bei „Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“

Radlader und Mobilbagger gelten bei Straßenfahrt als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“. Mit diesen Fahrzeugen ist die Beförderung von Personen sowie der Transport von Ladung im Straßenverkehr verboten. Ihre scharfen Kanten oder Grabzähne müssen für die Sicherheit auf der Straße mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Rad-Dumper hingegen werden nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen eingestuft, sondern als LKW.

HKL BAUTIPP: Beschränkung beachten bei über 20 km/h

Bei Arbeitsmaschinen mit einer Geschwindigkeit von über 20 km/h im Straßenverkehr ist eine Gewichtsbeschränkung zu beachten. Diese Fahrzeuge sind generell zulassungspflichtig und erhalten ein grünes Autokennzeichen. Vor dem 31.12.1998 ausgestellte Führerscheine der Klasse 3 berechtigen zur Bewegung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen. Wird dieses Gewicht überschritten, ist Klasse 2 erforderlich. Anders ist die Situation für die nach dem 01.01.1999 erteilten Fahrzeug- Führerscheine: Mit der Klasse L ist es gestattet, Maschinen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h zu führen. Klasse T erlaubt das Führen bis zu einer Geschwindigkeit von 40 km/h, allerdings nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Die Klasse B befähigt zum Bewegen von Arbeitsmaschinen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Klasse C1 bis 7,5 Tonnen und Klasse C über 7,5 Tonnen. Mitführungspflichtige Dokumente sind Fahrzeugscheine, die letzte HU-Bescheinigung des TÜV sowie ein Abgasuntersuchungs-Zertifikat.

HKL BAUTIPP: Nutzfahrzeuge digital kontrolliert

Alle neu zugelassenen Nutzfahrzeuge aus dem HKL MIETPARK sind seit dem 01.05.2006 mit einem neuen digitalen Kontrollgerät ausgerüstet. Es ersetzt die Fahrtenschreiber mit Tachoscheibe. In allen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen müssen Kontrollgeräte benutzt werden. Zur Besitzeridentifikation loggt sich der Kunde einmalig mit einer Unternehmenskarte ein – hier verbleibt die Karte nicht im Auto. Anders sieht es bei der Identifizierung des Fahrzeugführers aus. Mittels einer Fahrerkarte loggt sich der Fahrer vor jeder Fahrt ein. In diesem Fall verbleibt die Karte beim Fahrer. Alle erfassten Daten müssen von dem eingeloggten Kunden ausgelesen und archiviert werden. Zudem muss zu Beginn und am Ende der Mietzeit garantiert sein, dass unter dem Einsatz der Unternehmenskarte Daten im Betrieb gespeichert werden. Spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, müssen die Fahrerkarte kopiert und die Daten vom Mieter gespeichert werden.

HKL BAUTIPP: Grundqualifikation für Berufskraftfahrer

Seit September 2009 gilt für den gewerblichen Güterverkehr und Werksverkehr bei der Nutzung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen (C1, C1E, C und CE) sowie den gewerblichen Personenverkehr das „Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz“: Führerschein-Besitzer, die nach dem 10.09.2009 einen LKW-Führerschein erworben haben, müssen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweisen. Fahrer, die den Führerschein vor dieser Frist erworben haben, mussten bis zum 10.09.2014 eine 35-stündige Weiterbildung beim Straßenverkehrsamt nachweisen und dies in ihrem Führerschein vermerkt haben.

HKL BAUTIPP: Gesetzliche Ausnahmen

Wie immer gibt es Ausnahmen von der Regel. Hierunter fallen der gewerbliche Verkehr, Privatfahrten, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt – sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung ist. Dies gilt beispielsweise für Galabauer, die Pflanzen und Steine transportieren und diese beim Kunden selbst verbauen. Oder für einen Landmaschinenhändler, der einen eigenständig reparierten Aufsitzmäher zum Kunden bringt.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik DeutschlandDie Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr festlegt – auch das ordentliche Führen von Arbeitsmaschinen aller Klassen ist hier bestimmt.