Radlader und Mobilbagger gelten bei Straßenfahrt als "Selbstfahrende Arbeitsmaschinen"

Informationen zu Führerscheinklassen und Mitführungspflicht von Dokumenten und Ausrüstung

Grundsätzliches

  • Beförderung und Transport von Personen und Ladung ist verboten!
  • Scharfe Kanten und / oder Grabzähne müssen mit einem Schutz versehen sein!
  • Mitführen von Anhängern ist verboten!
  • Geschwindigkeitsschilder links, rechts und hinten sind Vorschrift!

Maschinen bis 20 km/h

Maschinen bis 20 km/hohne Gewichtsbeschränkung

      Führerscheinklassen:

  • bis 31.12.1998 erworben: Klasse 5
  • nach 01.01.1999 erweorben: Klasse L

      Mitführungspflicht (Dokumente):

  • Kopie der ABE oder Betriebserlaubnis (BE) mit dem Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" durch amtlich anerkannten Sachverständigen
  • wenn in o.g. ABE / BE genannt: Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO, bzw. § 29 STVO

      Mitführungspflicht (Ausrüstung):

  • Verbandskasten
  • Warndreieck
  • Warnweste
  • Warnleuchte (bei einem zul. Gesamtgewicht über 3,5 t)
  • Unterlegkeil (bei einem zul. Gesamtgewicht über 4,0 t)

Maschinen über 20 km/h

Maschinen über 20 km/hGewichtsbeschränkung beachten!

Diese Maschinen sind zulassungspflichtig (grünes Kennzeichen)

     Führerscheinklassen:

      bis 31.12.1998 erworben:
  • Klasse 3: bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht
  • Klasse 2: über 7,5 t zul. Gesamtgewicht
 
      nach 01.01.1999 erworben:
  • Klasse L: bis 25 km/h
  • Klasse T: bis 40 km/h (nur gültig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke)
  • Klasse B: bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht
  • Klasse C1: bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht
  • Klasse C: über 7,5 t zul. Gesamtgewicht

      Mitführungspflicht (Dokumente)

  • Betriebserlaubnis (BE) bzw. Fahrzeugschein
  • letzte HU-Bescheinigung (TÜV) und AU-Bescheinigung (Abgasuntersuchung)
  • wenn in o.g. BE/Fzg-Schein genannt: Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, bzw. § 29 STVO

      Mitführungspflicht (Ausrüstung)

  • Verbandskasten
  • Warndreieck
  • Warnweste
  • Warnleuchte (bei einem zul. Gesamtgewicht über 3,5 t)
  • Unterlegkeil (bei einem zul. Gesamtgewicht über 4,0 t)

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