Radlader und Mobilbagger gelten bei Straßenfahrt als "Selbstfahrende Arbeitsmaschinen"
Informationen zu Führerscheinklassen und Mitführungspflicht von Dokumenten und Ausrüstung
Grundsätzliches
- Beförderung und Transport von Personen und Ladung ist verboten!
- Scharfe Kanten und / oder Grabzähne müssen mit einem Schutz versehen sein!
- Mitführen von Anhängern ist verboten!
- Geschwindigkeitsschilder links, rechts und hinten sind Vorschrift!
Maschinen bis 20 km/h
ohne Gewichtsbeschränkung
Führerscheinklassen:
- bis 31.12.1998 erworben: Klasse 5
- nach 01.01.1999 erweorben: Klasse L
Mitführungspflicht (Dokumente):
- Kopie der ABE oder Betriebserlaubnis (BE) mit dem Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" durch amtlich anerkannten Sachverständigen
- wenn in o.g. ABE / BE genannt: Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO, bzw. § 29 STVO
Mitführungspflicht (Ausrüstung):
- Verbandskasten
- Warndreieck
- Warnweste
- Warnleuchte (bei einem zul. Gesamtgewicht über 3,5 t)
- Unterlegkeil (bei einem zul. Gesamtgewicht über 4,0 t)
Maschinen über 20 km/h
Gewichtsbeschränkung beachten!
Diese Maschinen sind zulassungspflichtig (grünes Kennzeichen)
Führerscheinklassen:
bis 31.12.1998 erworben:- Klasse 3: bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht
- Klasse 2: über 7,5 t zul. Gesamtgewicht
nach 01.01.1999 erworben:
- Klasse L: bis 25 km/h
- Klasse T: bis 40 km/h (nur gültig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke)
- Klasse B: bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht
- Klasse C1: bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht
- Klasse C: über 7,5 t zul. Gesamtgewicht
Mitführungspflicht (Dokumente)
- Betriebserlaubnis (BE) bzw. Fahrzeugschein
- letzte HU-Bescheinigung (TÜV) und AU-Bescheinigung (Abgasuntersuchung)
- wenn in o.g. BE/Fzg-Schein genannt: Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, bzw. § 29 STVO
Mitführungspflicht (Ausrüstung)
- Verbandskasten
- Warndreieck
- Warnweste
- Warnleuchte (bei einem zul. Gesamtgewicht über 3,5 t)
- Unterlegkeil (bei einem zul. Gesamtgewicht über 4,0 t)
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